Garagenordnung

1. Vertragsgrundlagen

Die Benützung der Garagenflächen („Garage“) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen der City Point Steyr („Garagenbetreiber“) einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker, kurz „Kunde“) andererseits abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein Nutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (wie z. B. Ziehen des Einfahrtstickets, Verwendung eines berechtigten Mediums, wie Kreditkarte etc.), bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande. Jedenfalls wird ein kurzfristiger Nutzungsvertrag mit dem Befahren der Garagenflächen abgeschlossen.

Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG). Ebenso sind die § 970 ff ABGB nicht anzuwenden.

Jeder Kunde akzeptiert mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Garagen- bzw. Einstellbedingungen („Garagenordnung“). Bei Dauerparkverträgen ist der Garagenbetreiber berechtigt, die Garagenordnung an aktuelle Entwicklungen mit Wirkung für den Kunden anzupassen (z.B. Änderungen und Adaptierungen technischer Art, von Vorschriften bezüglich des Abstellens von Kfz und Ordnungsvorschriften). Die Änderungen der Garagenordnung werden mit Verständigung des Kunden wirksam.

Wenn ein Garagenbenützer mit dem Inhalt der Garagenordnung nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Zeitraumes von 5 Minuten, gerechnet ab der Einfahrt, die Garage ohne Gebührenzahlung wieder verlassen (Durchfahrtstoleranz). Bei Dauerparkern ist die Garagenordnung integrierender Bestandteil des Einstellvertrages.

2. Vertragsgegenstand

Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres, zumindest gemäß KHVG haftpflichtversichertes Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen. Bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Kunden mit besonderen Anforderungen und mit gültigem, gut sichtbar angebrachten Parkausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Stellplätze für Elektrofahrzeuge dürfen nur mit solchen während der Dauer des Ladevorganges genutzt werden. Ausgenommen sind Dauerparkflächen mit zugewiesenem Ladeplatz.

Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung. In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Sofern nicht anders angegeben gilt Schrittgeschwindigkeit. Angebrachte Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen sind zu beachten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Garagenbetreiber zulässig.

Die Beaufsichtigung, Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachter Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand. Der Garagenbetreiber ist ausschließlich verpflichtet, einen zum Parken des Fahrzeuges benötigten Platz in brauchbarem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Garagenbetreiber ist nicht verpflichtet, die Garage zu beheizen.

Die Einfahrt, Benutzung sowie das Abstellen von motorisierten sowie nicht motorisierten einspurigen Fahrzeugen ist verboten. Für infolge der Missachtung dieses Verbotes erlittene Verletzungen oder Schäden kann der Garagenbetreiber nicht haftbar gemacht werden.

3. Haftungsbestimmungen

Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung, Vandalismus etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diesbezüglich auch kein Versicherungsschutz besteht.

Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur für solche, die von ihm oder von seinen Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Jede Haftung ist der Höhe nach auf die abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt (z.B. kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen, Streik, Unruhen oder behördliche Verfügungen) entstehen. Aus kurzfristigen Störungen des Garagenbetriebes oder dessen Einrichtungen stehen Kunden keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zu.

Der Kunde versichert, dass er Eigentümer des eingebrachten Fahrzeugs ist oder er das Fahrzeug mit Zustimmung des Eigentümers in die Garage einbringt. Der Kunde hält den Garagenbetreiber hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.

Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern, abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.

4. Einstellgebühren und Betriebszeiten

Der jeweils gültige Tarif, etwaige sonstige Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.

Die Garage darf ausschließlich durch PKW mit einer maximalen Länge von 550 cm und einer maximalen Höhe von 210 cm benutzt werden.

Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kassa oder am Ausfahrtsterminal. Die Ausstellung der Quittung erfolgt automatisiert bzw. kann direkt beim Kassenautomaten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bezahlung angefordert werden. Eine nachträgliche Quittungsausstellung ist nicht möglich.

Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kurzparker für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss die, über den bezahlten Zeitraum hinausgehende Verweilzeit aufgezahlt werden. Die Garage ist ordnungsgemäß zu verlassen. Ein Verlassen ohne Zahlung des Tickets durch beispielsweise Nachfahren hinter einem Fahrzeug wird strafrechtlich verfolgt.

Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (z.B. Dauerparkkarte, Kennzeichen, Transponder). Dauerparkern ist eine doppelte Einfahrt oder Ausfahrt nicht möglich. Für die Aufhebung der daraus folgenden Sperre sind die Kosten zu tragen. Verbleibt ein Fahrzeug nach Vertragsbeendigung in der Garage, ist der Kunde verpflichtet, einen Wertausgleich in Höhe des geltenden Benützungsentgelts so lange zu bezahlen, als ein Stellplatz benützt wird.

5. Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden, wie z. B. Einstellplätze für Menschen mit Beeinträchtigung, Stromtankstellen, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalgebühr laut Aushang berechtigt.

Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Stellplätze nicht den Markierungen entsprechend benützt werden können, so ist auch für die mitbenützten Plätze das anfallende Entgelt lt. Kurzparktarif zu entrichten.

Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage im Kurzparkbereich abgestellt, so hat der Kunde dem Garagenbetreiber Kontaktdaten bekannt zu geben. Widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

Der Garagenbetreiber ist berechtigt, den Nutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen und die Parkberechtigung einzuziehen, wenn der Kunde

  • mit der Bezahlung des Entgelts länger als 5 Tage in Verzug ist (der Garagenbetreiber kann auch unter Aufrechterhaltung des Nutzungsvertrags die Parkberechtigung bis zum Zahlungseingang einziehen oder ungültig machen)
  • einen Missbrauch der Parkberechtigung vornimmt oder ermöglicht
  • sonstige Vertragsbestimmungen beharrlich verletzt

Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn

  • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
  • die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen

  • es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette)
  • es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert
  • es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist

Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

Ein geringwertiges Fahrzeug – insbesondere ohne Kennzeichentafeln – berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

6. Ordnungsvorschriften

Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Die Garage ist nicht durchgehend mit Personal besetzt. Der Garagenbetrieb wird vorwiegend vollautomatisch abgewickelt. Die Garagenbenützer sind verpflichtet, die für den automatischen Betrieb vorhandenen Vorrichtungen mit größtmöglicher Schonung zu benützen. In Störungsfällen kann über die Sprechanlage ein Notruf hergestellt werden. Weiters kann über die Servicehotline 0732/6596 – 28440 Personal zur Störungsbehebung angefordert werden.

Fahrzeuge, die in die Garage eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Garagenbetreibers zulässig.

Verboten sind insbesondere:

  • das Betreten und der Aufenthalt in der Garage aus anderen Gründen als zum Aufsuchen und Verlassen des abgestellten Fahrzeugs; insbesondere ist das Ausruhen oder Schlafen im Garagenbereich oder im geparkten Kraftfahrzeug verboten; ebenso ist der Verzehr von mitgebrachten Lebensmitteln und Getränken im gesamten Garagenbereich nicht erlaubt
  • das Einstellen eines flüssiggasbetriebenen Fahrzeuges
  • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art
  • die Mitführung von brennbaren, explosiven, gesundheitsschädlichen oder übelriechenden Stoffen
  • das Abstellen von mehr als einem Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz
  • Der Missbrauch von Notfalleinrichtungen wie Feuerlöscher, Alarmanlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen, etc.
  • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers
  • Einleitung von Benzin, Diesel, Schmieröl oder sonstige wassergefährdende Stoffe in die Entwässerungsanlage

  • Verunreinigen der Garage; die Kosten für die Beseitigung hat der Verursacher zu tragen
  • das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen
  • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
  • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; vor oder in Feuerwehrzufahrten
  • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Motorfahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates, Kick/E-Scooter, Segway Fahrzeugen etc.
  • mit Kinderwagen darf die Garage nicht über die Fahrbahnen und Rampen betreten oder verlassen werden; Kinder dürfen sich nur in Begleitung einer erwachsenen Person in der Garage aufhalten

Verteilen von Werbematerial, Anbringen von Plakaten, Kundenumfragen sowie Filmen, Fotografieren, Musizieren oder Abspielen von Musik und sonstige Darbietungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Garagenbetreiber gestattet.

Der Garagenbetreiber ist berechtigt, bei Verletzung der Garagenordnung, insbesondere der Ordnungsvorschriften, der in der Garage gültigen StVO, sowie bei Ausfahrt aus der Garage ohne ordnungsgemäße Bezahlung der Parkgebühr (zusätzlich zu der zu entrichtenden Parkgebühr) ein verschuldensunabhängiges Pönale in Höhe von EUR 500,00 inkl. USt zu verrechnen. Der Anspruch auf Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens, sowie der Anspruch auf Ersatz aller mit dem Verstoß gegen die Garagenordnung verbundenen Aufwendungen, wie z.B. Kosten für polizeiliche Erhebungen, Einsatz von Mitarbeitern, Reparaturen, Anwaltskosten, Reinigungskosten etc. bleibt davon unberührt.

7. Verlust oder Beschädigung des Parkberechtigungsmediums

Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde. Dieses ist daher unbedingt beim Verlassen der Garage mitzunehmen.

Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.

Bei Verlust des Parkberechtigungsmediums ist ein Verlustticket am Kassenautomaten zu lösen. Kann die Kurzparkgebühr vor Ort nicht beglichen werden, wird nachträglich zur regulären Parkgebühr zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des Tagestarifs in Rechnung gestellt.

Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Garagenunternehmen zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes.

8. Zurückbehaltungsrecht

Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.

9. Verhalten im Brandfall

Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr (122) zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilfsbedürftige Personen zu evakuieren.

Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.

Aufzüge im Brandfall nicht benützen!

10. Bild- und Tonaufzeichnungen

Garagenbetreiber verarbeitet im Zusammenhang mit der Erfüllung des Garagen Nutzungsvertrages personenbezogene Daten der Kunden. Darüber hinaus setzt der Garagenbetreiber Videoüberwachungs- und Kennzeichenerfassungsanlagen ein. Weitere Informationen können beim Garagenbetreiber angefordert bzw. auf dessen Homepage gefunden werden.

Der Garagenbetreiber kann für Zwecke des Schutzes der betriebenen Garage (insbesondere des Einganges und des Zutrittsbereiches, der Kassen und Automaten, der Stiegenhäuser sowie der Park- und Fahrflächen) eine Bildüberwachungsanlage einsetzen, die entsprechend den Bestimmungen der §12 und §13 DSG, sowie der DSGVO betrieben wird.

Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Garagenbetreibers. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, die Bildaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst (Garage) oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand einer Rechtsverletzung wurden.

Weiters können Gespräche über die Sprechanlage zur Betriebsleitung zum Zweck der Rekonstruktion von Notfällen, technischen Gebrechen und Reklamationsbearbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes aufgezeichnet werden.

Betroffene Personen sind unbeschadet des Auskunftsrechtes gemäß Art. 15 DSGVO nicht berechtigt vom Garagenbetreiber Bildaufzeichnungen zu erhalten. Der Garagenbetreiber ist aber berechtigt, Bildaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Garagenbetreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Steyr. Gegen Letztverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Kunden liegt (§14 KSchG).

Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Garagenbetreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Garagenbetreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners oder am sachlich zuständigen Gericht des Standortes der Garage zu klagen.


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